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Betriebsarzt für die Region Hannover und Niedersachsen

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Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV

Unser Service: alle Untersuchungen VORORT bei Ihnen  

Ziel der ArbMedVV

Arbeitsbedingte Erkrankungen sollen durch regelmäßige Vorsorge frühzeitig erkannt und im besten Fall verhütet werden. Durch arbeitsmedizinische Vorsorge wird ein Beitrag zum Erhalt und der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter erwartet.

 

Der Arbeitgeber muss einen Arbeitsmediziner/-in mit der Vorsorge beauftragen. 

Betriebsärzte beurteilen bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit, klären die Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken auf und beraten sie. Hier sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge) nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht. Es gibt keinen Untersuchungszwang! Körperliche und klinische Untersuchungen werden ausschließlich im Einvernehmen mit den Beschäftigten durchgeführt.

Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge

Bestimmte, besonders gefährdete Tätigkeiten darf der Arbeitgeber nur ausüben lassen, wenn zuvor die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge stattgefunden hat. Beschäftigte müssen also den Vorsorgetermin wahrnehmen. Auch bei der Pflichtvorsorge dürfen körperliche oder klinische Untersuchungen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Wird Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe.

Die Angebotsvorsorge muß der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten. Auch hier droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe bei Nichtbeachtung. 

Die Wunschvorsorge  muß der Arbeitgeber den Beschäftigten über den Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinaus bei allen Tätigkeiten zu gewähren. Wunschvorsorge kommt beispielsweise in Betracht, wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Arbeit vermuten.

 

Leistungskatalog Vorsorge

 

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