Betriebsarzt bestellen: Mobiler Betriebsarzt vor Ort
Als mobile Betriebsärzte vor Ort bieten wir Arbeitsmedizinische Grundbetreuung nach DGUV V2, ergänzende betriebsspezifische Betreuung zur Abdeckung betrieblicher Besonderheiten, Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen, arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge), Impfungen und Impfberatungen, Grippeschutzimpfungen, Hepatitis A/B-Impfungen sowie Impfberatungen z.B. für Reisetätigkeiten und Strahlenschutzuntersuchungen (StrlSchV). Außerdem Information und Beratung Ihrer Mitarbeiterinnen zum Mutterschutz und die Durchführung von BEM-Gesprächen nach längerer Krankheit.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet den Arbeitgeber, einen Betriebsarzt zu bestellen. Er hat sich von ihm in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes beraten zu lassen. Es handelt sich somit um eine Verpflichtung für alle Unternehmer, die Arbeitnehmer beschäftigen.
Was macht eigentlich ein Betriebsarzt?
Jeder Arbeitsplatz, unabhängig von Branche und Betriebsgröße, birgt gesundheitliche Belastungen für die Mitarbeitenden. Die Mitarbeitergesundheit liegt im ureigenen Interesse der Betriebe. Ein Betriebsarzt kann Belastungen durch den Arbeitsplatz einschätzen und berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen jedes Arbeitsplatzes geht in die sog. Gefährdungsbeurteilung ein, die wiederum das Maß an Angebots- und Pflichtvorsorge definiert. Ein Arbeitsmediziner / Betriebsarzt führt betriebsärztliche Untersuchungen und arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitnehmer durch, erfasst die Untersuchungsergebnisse und wertet diese aus.
Arbeitsmedizinische Grundbetreuung nach DGUV V2
Im Rahmen der Grundbetreuung müssen Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte elementare Aufgaben nach den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes erbringen.
Aufgabenfelder der Grundbetreuung z.B.:
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung.
- Verhältnisprävention - Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsstrukturen
Arbeitsplätze sollen vorbeugend gesundheitsgerecht gestaltet werden, z. B. durch Reduktion der Gefährdungsfaktoren und Begrenzung von Belastungen. - Verhaltensprävention - Hier soll auf das individuelle Gesundheitsverhalten der Mitarbeitenden selbst eingewirkt werden, indem sie motiviert werden, Risiken zu vermeiden und sich gesundheitsförderlich zu verhalten, z.B. Bewegungsabläufe bei monotonen Tätigkeiten optimieren, Rückenschonend tragen usw.
- Mitwirken in betrieblichen Besprechungen.
Betriebsspezifische Betreuung
Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung und soll sicherstellen, dass betriebliche Besonderheiten, z. B. spezifische Gefährdungen, in der Betreuung angemessen berücksichtigt werden.
Daher ist eine pauschale, generell gültige Festlegung von Einsatzzeiten für diesen Teil der Betreuung nicht möglich. Die Betreuungsleistungen und der Betreuungsumfang müssen vielmehr in jedem einzelnen Betrieb ermittelt und festgelegt werden. Das Ergebnis dieses Prozesses muss regelmäßig überprüft werden und falls erforderlich angepasst werden. In der Regel ergibt sich aber für jeden Betrieb auch ein Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung, der sich immer wieder ändern kann. (Schwangere oder Jugendliche im Betrieb, Bedarf an betrieblichem Eingliederungsmanagement)
Betriebsspezifische Betreuung
Einstellungsuntersuchung und Eignungsuntersuchung
Grundlage der Untersuchung: einzelvertragliche Vereinbarung mit dem Mitarbeiter oder eine Betriebsvereinbarung
Einstellungsuntersuchung sollte drei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit angeboten werden.
z.B. Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit.
- Arbeitgeber erhält nach schriftlichem Einverständnis des Arbeitnehmers Resultat der Untersuchung (geeignet/bedingt geeignet/nicht geeignet)
- Untersuchung theoretisch nicht verpflichtend für Arbeitnehmer, Weigerung hätte dann evtl. arbeitsrechtliche Konsequenzen
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
Pflichtvorsorge
- Z.B. Arbeiten mit Infektionsgefahr oder Feuchtarbeiten (mehr als 4 Std. pro Tag)
- Muss Arbeitgeber anbieten, Arbeitnehmer muss erscheinen und sich belehren lassen, kann eine (körperliche) Untersuchung aber ablehnen.
Angebotsvorsorge
- Z.B. Arbeiten am Bildschirmarbeitsplatz, Feuchtarbeiten (2 bis 4 Std. pro Tag) oder nach Arbeitszeitgesetz.
- Muss Arbeitgeber anbieten, Arbeitnehmer kann ablehnen, muss nach der regulären Nachuntersuchungsfrist wieder angeboten werden.
Wunschvorsorge
- Z.B. nach Arbeitszeitgesetz
- Auf Wunsch des Arbeitnehmers, kann Arbeitgeber nur ablehnen, wenn Gesundheitsgefährdung durch die Arbeit sicher ausgeschlossen werden kann.
Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge nach Regel AMR 3.3
Wir unterstützen und verfolgen dabei den Ansatz der ganzheitlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge nach Regel AMR 3.3. in Ihrer individuellen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Die ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge berücksichtigt alle Arbeitsbedingungen und individuellen Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit und soll so eine umfassende Betreuung der Arbeitnehmer gewährleisten.
Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge
Impfen und Impfberatung
Impfungen für Arbeitgeber sind nicht immer freiwillig. Laut „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)“ müssen Unternehmen ihren Angestellten immer dann Impfungen anbieten, wenn das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist .
- Grippeschutzimpfung (Einzel oder Kampagne).
- Hepatitis A/B Impfungen (Grundimmunisierung, Titer-Bestimmung oder Auffrischung).
- Impfberatung für Ihre Reise
- Masernschutzimpfung, Titer-Bestimmung, Attest
Beratung, Bescheinigung oder Attest nach Masernschutzgesetz.
Strahlenschutzuntersuchung (StrlSchV)
Sind Ihre Mitarbeiter Strahlung ausgesetzt, müssen diese durch einen ermächtigen Arzt untersucht werden. Die Strahlenschutz- und Röntgenverordnung (StrlSchV und RöV) schreibt für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A arbeitsmedizinische Voruntersuchungen und jährliche Nachuntersuchungen vor.
Beratung zur Mutterschutz
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts ist zum 1. Januar 2018 ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. Ihr Betriebsarzt informiert Sie ausführlich über wesentliche Aspekte rund um den Mutterschutz. Es werden wichtige Regelungen zu Ihren Rechten und Pflichten, zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz während Schwangerschaft und Stillzeit (insbesondere Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen), zum Kündigungsschutz sowie zu etwaigen Mutterschaftsleistungen erklärt.
BEM Gespräch
Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber gemäß §167 Abs.2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) unter Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers und des Betriebsrats bzw. Personalrats klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Zertifikat Betriebsarzt
Das Betriebsarzt-Zertifikat bzw. "Zertifikat zur Benennung des vorgeschriebenen betriebsbeauftragten Facharztes für Arbeitsmedizin" bestätigt die Bestellung eines anerkannten Facharztes für Arbeitsmedizin als externe Betreuung für Ihr Unternehmen. Mit diesem Zertifikat erfüllen kleine und mittlere Betriebe die gesetzlichen Vorschriften nach DGUV V2. Das Zertifikat sichert Firmen aus allen Branchen ab.