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Betriebsarzt für die Region Hannover und Niedersachsen

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Strahlenschutzuntersuchungen

Ermächtigter Arzt für Strahlenschutz 

Als Ermächtigter Arzt im Sinne der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ist Basil Saker ein für die Durchführung der ärztlichen Überwachung nach den Vorgaben der Strahlenschutzverordnung StrlSchV von der zuständigen Behörde ermächtigter Arzt.

Die Strahlenschutzverordnung 1 (§§ 60-64) und die Röntgenverordnung 2 (§§ 37-41) sehen zum Schutz der Gesundheit beruflich strahlenexponierter Personen der Kategorie A die arbeitsmedizinische Vorsorge durch ermächtigte Ärzte vor. Für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B kann die zuständige Behörde Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge anordnen. Die ärztliche Untersuchung beruflich strahlenexponierter Personen ist unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzgegebenheiten und der damit verbundenen Belastun- gen und Beanspruchungen durchzuführen.

Die Ärzte, die diese Untersuchungen und Beurteilungen vornehmen, müssen die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde für die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte besitzen und von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt sein.  

 

Die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen umfasst

-  die ärztliche Untersuchung (§ 60 Abs. 1 StrlSchV, § 37 Abs. 1 RöV),

-  die ärztliche Beurteilung (§ 61 StrlSchV, § 38 Abs. 1 RöV),

-  und die besondere arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 63 StrlSchV, § 40 RöV).

Das Ziel der ärztlichen Untersuchung ist die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen zur Ausübung und Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit.

Die ärztliche Beurteilung ist eine gesundheitliche Eignungsbeurteilung ohne Untersuchung aufgrund vorliegender schriftlicher Unterlagen.

Die besondere arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst Vorschläge für Maßnahmen, die bei erhöhter Strahlenexposition zur Vorbeugung und Abwehr von Gesundheitsschäden (§ 64 Abs. 2 StrlSchV, § 41 Abs. 2 RöV) sowie Maßnahmen, die bei einer erhöhten Strahlenexposition nach § 63 Abs. 1 StrlSchV oder § 40 Abs. 1 RöV, erforderlich sind.

 

Blogartikel zum Strahlenschutzgesetz

 

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