Individuelles Beschäftigungsverbot
Der Betriebsarzt kann und wird ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprechen, wenn durch die besonderen Bedingungen der Mutter Gefährdungen für das Kind zu befürchten sind.
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Grundsätzlich entscheiden Schwangere selbst, wann Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft mitteilen. Dabei sollte jedoch bedacht werden, das insbesondere in den ersten drei Monaten einer Schwangerschaft Gefährdungen für das ungeborenes Kind bestehen können. Je früher der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt, desto besser kann er einen wirkungsvollen Mutterschutz sicherstellen.
Sobald Ihr Arbeitgeber über eine bestehende Schwangerschaft informiert wurde, hat dieser die Pflicht, Sie über die Ergebnisse seiner Gefährdungsbeurteilung und über die damit verbundenen, für Sie erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren und Ihnen ein persönliches Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anzubieten, die Ihren Bedürfnissen während der Schwangerschaft oder Stillzeit entsprechen.
Nutzen Sie diese Gelegenheit. Schildern Sie Ihre Situation. Dies erleichtert es die Arbeitsbedingungen an Ihre Bedürfnisse anzupassen. Nutzen Sie die Gelegenheit auch, um frühzeitig Ihren geplanten Wiedereinstieg nach Mutterschutz und Elternzeit anzusprechen und sich mit Ihrem Arbeitgeber über Ihre zukünftige Arbeitszeitgestaltung und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf abzustimmen.
Die schwangere Frau ist vor und nach der Entbindung für einen bestimmten Zeitraum von der Arbeit freizustellen. Sie besitzt während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung einen besonderen Kündigungsschutz.
Der Betriebsarzt kann und wird ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprechen, wenn durch die besonderen Bedingungen der Mutter Gefährdungen für das Kind zu befürchten sind.
Zum Schutz des Ungeborenen ist ein vollständiger Impfschutz der Mutter erforderlich.
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