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Betriebsarzt für die Region Hannover und Niedersachsen

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Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge nach Regel AMR 3.3

Die ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Prävention von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und der Förderung der Gesundheit der Beschäftigten. Sie berücksichtigt alle Arbeitsbedingungen und individuellen Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit, um eine umfassende Betreuung zu gewährleisten.

Nach AMR 3.3 sollen Vorsorgeuntersuchungen alle Gefährdungen der Beschäftigten berücksichtigen und auch auf vergangene Beschäftigungsverhältnisse eingehen. Es wird empfohlen jedem Mitarbeitendem einen einfachen und unkomplizierten Zugang zu arbeitsmedizinischen Sprechstunden zu ermöglichen. Außerdem soll die Auswertung der Vorsorgeergebnisse verbessert werden. Dieser Präventionsansatz zielt darauf ab, die Gesundheitsförderung in die alltäglichen Arbeitsumgebungen der Menschen zu integrieren, in denen sie einen bedeutenden Teil ihrer Zeit verbringen und die darum auch Einfluss auf ihre Gesundheit haben.

Zusammenfassend sind die wichtigsten Punkte zur ganzheitlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge:

  1. Ziel:
    Die ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge zielt darauf ab, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und den betrieblichen Gesundheitsschutz zu fördern.
  2. Keine neue Kategorie:
    Der ganzheitliche Ansatz gilt für alle Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge).
  3. Keine Ausweitung:
    Die Pflichten der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) bleiben unverändert. Der Umfang der Untersuchungen wird weiterhin nach ärztlichem Ermessen festgelegt.
  4. Rolle der Gefährdungsbeurteilung:
    Die ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Der Betriebsarzt unterstützt den Arbeitgeber bei der Beurteilung und berät bei der Festlegung der Vorsorgemaßnahmen.
  5. Wunschvorsorge:
    Die Möglichkeit der Wunschvorsorge muss den Beschäftigten bekannt gemacht werden. Sie kann eine sinnvolle Ergänzung sein, wenn nicht im Anhang der ArbMedVV genannte Gefährdungen vorliegen.
  6. Psychische Belastungen:
    Eine erhöhte psychische Belastung kann Anlass für eine Wunschvorsorge sein, da sie nicht explizit im Anhang der ArbMedVV aufgeführt ist. Die arbeitsmedizinische Vorsorge bietet den Beschäftigten die Möglichkeit, über belastende Arbeitssituationen zu sprechen und Unterstützung zu suchen.
  7. Auswertung der Ergebnisse:
    Die Betriebsärzte werten die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge aus und können Anhaltspunkte für die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung liefern. Bei festgestellten Mängeln in den Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber diese überprüfen und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen.
  8. Vertraulichkeit:
    Die Untersuchungsergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arzt berät den Beschäftigten über die Ergebnisse und stellt sie auf Wunsch zur Verfügung.

 

Wir begrüßen den hinter dieser Regel stehenden Setting-Ansatz in der Prävention, da er darauf abzielt, die Gesundheitsförderung in die alltäglichen (Arbeits-) Umgebungen der Menschen zu integrieren. Denn vor allem in der Arbeitsumgebung verbringen die Menschen einen bedeutenden Teil ihrer Zeit und sie hat damit einen Einfluss auf ihre Gesundheit.

Wir unterstützen und beraten Sie dabei, diesen ganzheitlichen Ansatz in Ihrer individuellen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge zu verfolgen. 

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