blockHeaderEditIcon
blockHeaderEditIcon
AMR 3.3 ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge
AMR 3.3 ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Arbeitsmedizinische Regel "Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge" (AMR 3.3) legt Richtlinien für die arbeitsmedizinische Vorsorge fest. Sie basiert auf aktuellen Erkenntnissen der Arbeitsmedizin und wird vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht.

Die Regel fordert, dass Vorsorgeuntersuchungen alle Gefährdungen der Beschäftigten berücksichtigen und auch auf vergangene Beschäftigungsverhältnisse eingegangen werden soll. Mitarbeitenden soll ein möglichst einfacher Zugang zu arbeitsmedizinischen Sprechstunden ermöglicht werden. Außerdem soll die Auswertung der Vorsorgeergebnisse verbessert werden. Die Regel klärt zudem die Abgrenzung zwischen Vorsorge und Eignungsuntersuchungen. Dieser Präventionsansatz zielt darauf ab, die Gesundheitsförderung die alltäglichen Arbeitsumgebungen der Menschen zu integrieren, in denen sie einen bedeutenden Teil ihrer Zeit verbringen und die darum auch so einen bedeutenden Einfluss auf ihre Gesundheit haben.

 

Diese AMR 3.3 konkretisiert die Bestimmungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und umfasst Regelungen wie:

  • die individuelle Gesundheitsvorsorge
  • die Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen
  • die ärztliche Anamnese und Untersuchungen
  • die betriebsärztliche Beratung der Beschäftigten
  • sowie die Auswertung der betriebsärztlichen Erkenntnisse

 

Die ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge berücksichtigt alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen sowie die individuellen Wechselwirkungen zwischen Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit. Ihr Ziel ist es, den betrieblichen Gesundheitsschutz zu stärken und die individuelle Gesundheit der Beschäftigten zu fördern. Dazu können Überprüfungen der Arbeitsbedingungen, Beratungen zu weiteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen, Rehabilitation, Teilhabe und betriebliche Gesundheitsförderung gehören.

Die ärztliche Anamnese im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge umfasst Informationen zu den aktuellen Tätigkeiten, Arbeitsbedingungen, der physischen und psychischen Gesundheit, der gesundheitlichen Vorgeschichte und gegebenenfalls der Familienanamnese der Beschäftigten. Die Arbeitsanamnese bezieht sich zusätzlich auf die Erwerbsbiografie, einschließlich möglicherweise gefährdender Bedingungen. Die Unternehmensinformationen zu Beschäftigungsmerkmalen und Arbeitsbedingungen können diese Angaben ergänzen, insbesondere in Bezug auf Arbeitszeitsysteme, Expositionsdaten und Gefährdungsbeurteilungen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sowohl die Pflicht- als auch die Angebotsvorsorge gemäß den Vorgaben der ArbMedVV zu veranlassen oder anzubieten. Die ArbMedVV enthält eine Liste von Tätigkeiten, bei denen Gefährdungen festgestellt wurden, und für diese Tätigkeiten muss der Arbeitgeber entsprechende Vorsorge bereitstellen. Auf Wunsch der Beschäftigten ist jedoch unabhängig von den aufgeführten Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge möglich, wenn die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens nicht ausgeschlossen werden kann.

Arbeitsbedingte Erkrankungen sind Erkrankungen, die ganz oder teilweise durch die Arbeit verursacht oder verschlimmert werden. Die arbeitsmedizinische Vorsorge zielt unter anderem darauf ab, arbeitsbedingte Gefährdungen aufzudecken. Die Beschäftigungsfähigkeit wird als die Fähigkeit definiert, im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Arbeit auszuführen. Dabei werden neben den medizinischen Aspekten auch arbeitsorganisatorische, technische und soziale Faktoren berücksichtigt.

Insgesamt trägt die AMR 3.3 "Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge" zur ganzheitlichen Praxis der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei, indem sie die Standards und Erkenntnisse der Arbeitsmedizin in Bezug auf den betrieblichen Gesundheitsschutz festlegt. Durch die Umsetzung dieser Regel können Arbeitgeber sicherstellen, dass die Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge erfüllt werden und die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bestmöglich geschützt werden.

Im Rahmen unserer Betreuung bieten wir die ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge nach AMR 3.3 für Ihre Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge an. Sprechen Sie uns gerne an.

 

AMR 3.3 ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge 

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln 
AMR 3.3 „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen“

blockHeaderEditIcon
blockHeaderEditIcon
blockHeaderEditIcon
Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*